Patentierte Teichbrücken aus eigener Manufaktur

Die Brücken, wie Sie sie heute bei mir bekommen können, wurden vom ersten Zuschnitt bis zur letzten Ölung komplett von mir entworfen und gefertigt.
Das Design der Brücke ist geschützt durch die Eintragung beim deutschen Patentamt.

Einzusehen ist dies unter dem Aktenzeichen: 40 2013 002 781.5

Link: http://register.dpma.de

Auszug aus der Informationsbroschüre zum Designschutz:

Designschutz für Form- und Farbgestaltungen.
Das Design spielt heute eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung. Es gibt Impulse und weckt Emotionen. Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Unternehmen können mit einer attraktiven Form- und Farbgebung Kundinnen und Kunden emotional ansprechen und binden.

Geschmacksmuster schützen Ihr Produktdesign.
Ein Geschmacksmuster schützt die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses. Geschützt werden kann die Gestaltung einer Fläche - zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete - oder die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes, zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeugen.

Wir schützen Ihr Geschmacksmuster.
Mit einem Geschmacksmuster gewähren wir ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts. Die mit einer Geschmacksmusteranmeldung eingereichten Darstellungen des Musters legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.

Geschmacksmuster können von Unternehmen oder Privatpersonen angemeldet werden. Der Geschmacksmusterschutz entsteht durch Eintragung des Musters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

Geschmacksmuster verleihen Rechte.

Als Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt, als Geschmacksmusterinhaber können Sie gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Geschmacksmuster erweckt.